Online-Urheberrecht im Wandel – laufende Reformen in der EU und in der Schweiz
In der EU laufen seit einiger Zeit Diskussionen um Reformen des Urheberrechts, mit Blick v.a. auf Internetdienste. Mit der laufenden Urheberrechtsreform will die EU unter anderem den Schutz der Urheber bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegen gewerbliche Internet-Plattformen, wie z.B. Youtube, verbessern.
Einer der Hauptstreitpunkte ist dabei die Einführung von Upload-Filtern, mit welchen die Plattformbetreiber dafür sorgen müssten, dass ein unbefugter Upload der vom Urheberrecht geschützten Inhalte durch deren Nutzer verhindert wird.
Die Unterhändler des Parlaments und der EU-Staaten haben sich nun Mitte Februar auf einen Entwurf der Urheberrechtsreform geeinigt (sog. „Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on Copyright in the Digital Single Market“). Auch der zuständige Ausschuss im Europaparlament hat sich bereits für die von Unterhändlern erzielte Einigung mit den EU-Staaten ausgesprochen. Damit das Vorhaben in der EU umgesetzt wird, müsste als nächstes das Plenum des EU-Parlaments zustimmen.
Dieser aktuell vorliegende Entwurf sieht bezüglich Art. 13 keinen expliziten Zwang für Plattformbetreiber vor, solche Upload-Filter einzuführen. Grundsätzlich verlangt Art. 13, dass Plattformbetreiber für urheberrechtlich geschützte Inhalte, die ihre Nutzer hochladen, eine Autorisierung für die Nutzung einholen müssen, ansonsten sie für den Verstoss gegen das Urheberrecht haftbar gemacht werden können. Dieser Haftung können Plattformbetreiber gemäss Entwurf ausnahmsweise entgehen, i) wenn sie sich so gut wie möglich darum bemüht haben („made best efforts“), eine Autorisierung zu erhalten, ii) wenn sie sich so gut wie möglich darum bemüht haben („made best efforts“), dass urheberrechtswidrige Inhalte nicht auf der Plattform auffindbar sind, und iii) wenn sie urheberrechtswidrige Inhalte auf entsprechenden Hinweis hin rasch entfernen und den nachfolgenden Upload solcher entfernter Inhalte verhindern. Faktisch wird aber v.a. hinsichtlich der Ausnahmebestimmung lit. ii) deutlich, dass der Einsatz von effizienten Upload-Filtern ein wohl unvermeidbares Mittel für Plattformbetreiber sein wird, um einer möglichen Haftung zu entgehen, auch wenn dies im Entwurf nicht explizit als technisches Mittel genannt wird.
Kritiker befürchten aufgrund dieser Regelung das Ende des freien Internets, wohingegen Befürworter darin endlich eine Möglichkeit sehen, Lizenzierungsmöglichkeiten gegenüber Plattformbetreibern wie Youtube zu erhalten. Gerade kleinere und mittelgrosse Plattformbetreiber, wie z.B. Anbieter von Foren, befürchten, dass diese Anforderungen zu nicht kalkulierbaren Kosten für einzuholende Lizenzen, Kosten für den Erwerb von Uploadfiltern und nicht zuletzt auch erheblichen Haftungsrisiken z.B. durch Abnahmeanwälte verursacht führen könnte. Die politische Debatte zu diesem Thema ist aktuell sehr intensiv – und interessant zu verfolgen.
Auch in der Schweiz befindet sich das Urheberrechtsgesetz aktuell in Revision; der im November 2017 vom Bundesrat zuhanden des Parlaments verabschiedete Entwurf wurde in der Wintersession 2018 vom Nationalrat als Erstrat behandelt. Ein wesentliches Ziel der Revision ist auch hierzulande die Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an das digitale Zeitalter. Der Entwurf setzt beim Kampf gegen illegale Uploads ebenfalls bei den Plattformbetreibern an, hier als sog. Hosting-Provider bezeichnet. Neu wird im Entwurf insbesondere vorgesehen, dass diese nicht nur auf Hinweis hin illegale Inhalte entfernen müssen, sondern auch dafür sorgen müssen, dass einmal entfernte illegale Inhalte nicht wieder hochgeladen werden. Damit findet der aktuelle EU-Revisionsentwurf betr. Art. 13 aber nur teilweise Eingang in die schweizerischen Revisionsbestrebungen.
Ursprünglich wollte der Bundesrat auch Access Provider – also die Internetzugangsanbieter – in die Pflicht nehmen. Sie sollten auf Anweisung der Behörden den Zugang zu bestimmten Seiten sperren müssen. Nach Kritik in der Vernehmlassung hat der Bundesrat aber im Entwurf von solchen Netzsperren abgesehen (eine Haftung der Access-Provider für auf anderen Plattformen enthaltenen widerrechtlichen Inhalten hat im Übrigen auch das Bundesgericht im kürzlich veröffentlichen Urteil 4A_433/2018 vom 8 Februar 2019 abgelehnt, dies allerdings gestützt auf die aktuelle Rechtslage).
Zur Zeit bleibt also abzuwarten, wie die endgültigen Fassungen der Urheberrechtsrevisionen in der EU in der Schweiz aussehen werden. Es bleibt spannend.
(Stand: März 2019)
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