Schutzschrift – das vorbeugende Verteidigungsmittel gegen superprovisorische Massnahmen

Die Schutzschrift ist ein prophylaktisches Verteidigungsmittel, mit dem eine Privatperson oder ein Unternehmen beim zuständigen Gericht eine Stellungnahme für den Fall einreichen kann, dass eine Gegenpartei gerichtlich eine vorsorgliche Massnahme beantragt. Wird beim Gericht eine superprovisorische Massnahme begehrt, bei welcher die beklagte Partei aus Dringlichkeitsgründen zunächst keine Möglichkeit erhält, angehört zu werden bzw. Stellung zu nehmen, dient die Schutzschrift der beklagten Partei als Mittel, um dem Gericht die eigenen Standpunkte vorzubringen.

Ein Praxisbeispiel:
Ein Unternehmen plant eine Werbekampagne für eine Produktlancierung sowie den Vertrieb eines neuen Produkts. Es befürchtet, dass sich ein Wettbewerber aus strategischen Gründen oder zum (angeblichen) Schutz der eigenen Immaterialgüter wie Marken, Lizenzen, Patente, etc. gerichtlich gegen diese Werbekampagne und den Vertrieb zur Wehr setzen und beim Gericht einen Antrag auf eine superprovisorischen Massnahme begehren wird, damit die Werbekampagne nicht veröffentlicht und der Vertrieb vorläufig nicht gestartet werden darf. Wenn ein Gericht die superprovisorische Massnahme anordnet, ist dieser Massnahme umgehend Folge zu leisten. Das heisst, das beklagte Unternehmen wird vor Anordnung der superprovisorischen Massnahme vom Gericht gar nicht angehört, sondern erst später, wenn die von der Gegenseite beantragte Massnahme bereits in Kraft ist.

Das betroffene beklagte Unternehmen wäre in diesem Fall gut beraten gewesen, statt abzuwarten, bis sich die Befürchtung über die durch den Wettbewerber begehrte vorsorgliche Massnahme bewahrheitet, antizipierend eine Schutzschrift einzureichen.

Ähnlich dem deutschen Recht, existiert auch in der Schweiz die Möglichkeit nach Art. 270 der Schweizerischen Zivilprozessordnung eine Schutzschrift einzuleiten:

Wer befürchtet, dass die Gegenpartei eine der folgenden Massnahmen einleiten wird (Art. 270 ZPO):

  • Superprovisorische Massnahmen (vorsorglichen Massnahmen ohne Anhörung)
  • Arrest i.S.v. Art. 271-281 SchKG
  • Vollstreckung einer anderen Massnahme

kann dem Gericht seinen Standpunkt im Voraus in Form einer Schutzschrift mitteilen.

Die Schutzschrift wird beim zuständigen Gericht mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch eingereicht. Zur Glaubhaftmachung der eigenen Darstellung sollten dem Gericht Belege und Unterlagen eingereicht werden. Die Schutzschrift ist sechs Monate gültig und wird der Gegenpartei nur dann zugestellt, wenn diese eines der oben genannten Verfahren einleitet.

Wie erwähnt, ist die Schutzschrift jeweils beim zuständigen Gericht zu hinterlegen. In der Praxis stellt sich allerdings regelmässig das Problem, dass die Schutzschriften somit bei allen Gerichten zu hinterlegen sind, die für eine Klage zuständig sein könnten. Dies ist insbesondere ein Problem, wenn Verletzungen im Internet stattfinden oder bei immaterialgüter- und lauterkeitsrechtlichen Angelegenheiten, wenn beispielsweise angeblich immaterialgüterrechtsverletzende Ware schweizweit vertrieben werden oder eine sich unlautere Handlung in der ganzen Schweiz auswirkt. Dann könnten verschiedene Gericht für eine Hauptklage zuständig sein. Je nach Klagegrund ist deshalb die Einreichung von zahlreichen Schutzschriften bei mehreren Bezirksgerichten oder auch Handelsgerichten notwendig, was mit einem erheblichen administrativen und kostenintensiven Aufwand verbunden ist. Sind hypothetisch viele Gerichte zuständig, bleibt die Rechtsunsicherheit, ob alle möglicherweise zuständigen Gerichte mit einer Schutzschrift bedient wurden, bei denen die Gegenpartei vorsorgliche Massnahmen beantragen könnte. Ein zentrales Schutzschriftenregister, wie es in Deutschland eingeführt wurde, womit die Einreichung einer Schutzschrift bei allen Gerichten als eingereicht gilt, existiert in der Schweiz bedauerlicherweise nicht.

Die Erwartungen an den Nutzen einer Schutzschrift sind zu relativieren: Dieses vorbeugende Verteidigungsmassnahme schützt selbstverständlich nur insoweit, als der angerufene Richter von den glaubhaft gemachten Anspruchsvoraussetzungen genügend überzeugt werden konnte. Nur in einem solchen Fall sieht der Richter von einer superprovisorischen Massnahme ab. Entsprechend ist der Erfolg der Schutzschrift massgeblich davon abhängig, wie gut der Gesuchsteller dokumentiert ist und mit welchen Belegen er glaubhaft machen kann, dass sein Standpunkt richtig ist. Die gründliche Dokumentierung ist in jedem Fall lohnenswert, da ein Wettbewerber – sollte er sich im Recht sehen – auch ohne die vorsorgliche Massnahme ohne Weiteres einen ordentlichen Prozess anstreben wird.

Sollten Sie den Grund zur Annahme haben, dass gegen Sie eine ohne vorgängige Anhörung eine superprovisorische Massnahme, ein Arrest oder eine andere Massnahme betragt wird, berät und unterstützt Sie SNPlegal gerne bei der Darlegung Ihrer Standpunkte in Form einer Schutzschrift. Kontaktieren Sie uns für mehr Informationen und fordern Sie unsere Beratung an:

Ihre Spezialisten:

Simon T. Oeschger

Daniel Petazzi

Christian Suffert

Bilanz/LeTemps: Award für SNPlegal