Impressum auf Websites – Pflicht auch in der Schweiz?

Gelegentlich werden wir mit der Frage konfrontiert, ob es in der Schweiz eigentlich eine Impressumspflicht für Websites gibt.

Die Frage ist zu bejahen. Seit der Revision des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahre 2012 statuiert Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG Folgendes:

„Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen.“

Damit ist auch gesagt, welche Angaben in einem Impressum enthalten sein müssen. Unter „Identität“ versteht man bei Privatpersonen den Vor- und Nachnamen, bei juristischen Personen den Firmennamen gemäss Handelsregistereintrag. Unter den Begriff „Kontaktadresse“ fallen die Angabe einer Adresse mit Strasse, PLZ und Ort, sowie eine E-Mail Adresse zur elektronischen Kontaktaufnahme. Die Bekanntgabe einer Telefonnummer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Der Impressumpflicht gemäss UWG unterstehen nur Website-Betreiber, die Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Nicht darunter fallen also insbes. Websites, auf denen gar keine Leistungen angeboten werden, oder auf welchen Private nicht gewerbliche Angebote machen. Zu denken ist hier bspw. an Einzelangebote von Privaten auf Versteigerungsplattformen oder sonstigen Inserateplattformen.

Im Sinne des Zwecks der Bestimmung, Transparenz zu schaffen, müssen die Impressums-Angaben entweder als integrierter Bestandteil des elektronischen Angebots, oder aber leicht ersichtlich auf der Website eingebunden werden. Letzteres geschieht regelmässig durch Aufnahme der Angaben unter der Rubrik „Impressum“, „Über uns“ oder ähnlich auf der Website. Die Aufschaltung einzig eines Kontaktformulars auf der Website genügt im Übrigen nicht.

Zu guter Letzt sei noch darauf hingewiesen, dass das UWG in Art. 23  eine vorsätzliche Verletzung der Bestimmung zur Impressumspflicht unter Strafe stellt. Der Strafrahmen bewegt sich dabei von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wobei bei einer Verletzung der Impressumspflicht regelmässig nur Geldstrafen in Frage kommen dürfte.

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